Definition von "Eisenbahn" des deutschen Reichsgerichts vom 17.3.1880:
Ein Unternehmen, gerichtet auf wiederholte Fortbewegung von Personen
oder Sachen über nicht ganz unbedeutende Strecken auf metallener
Grundlage, welche durch ihre Konsistenz, Konstruktion und Glätte dem
Transport großer Gewichtsmassen bzw. die Erzielung einer
verhältnismäßig bedeutenden Schnelligkeit der
Transportbewegung zu ermöglichen bestimmt
ist, und durch diese Eigenart in Verbindung mit den außerdem zur
Erzeugung der Transportbewegung benutzten Naturkräften (wie Dampf,
Elektrizität, tierischer, menschlicher Muskeltätigkeit, bei
geneigter Ebene der Bahn auch schon der eigenen Schwere, der
Transportgefäße und deren Ladung usw.) bei dem Betriebe
des Unternehmens auf derselben eine verhältnismäßig
gewaltige (je nach dem Umständen nur in bezweckter Weise
nützliche, oder auch Menschenleben vernichtende und die menschliche
Gesundheit verletzende) Wirkung zu erzeugen fähig ist.
Ausgegraben von Dieter Bruegmann, Berlin-Schöneberg, auch mehrfach
in Eisenbahnzeitschriften abgedruckt.
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